Nächstes Thema: RECHT und Justizwesen im bürgerlichen Staat – was hat es damit auf sich?

Hie ein paar Links zur Vorbereitung auf die Sendung:

Grundlinien der Grundlinie
Jochen Bung: Vorlesung Rechtstheorie


Johann Braun: Einführung in die Rechtsphilosophie


Weber-Grellet: Skript Rechtsphilosophie und
Rechtstheorie


Peter Decker: Das Recht (Teil I)

Peter Decker: Das Recht (Teil II)

Eine Antwort zu „Nächstes Thema: RECHT und Justizwesen im bürgerlichen Staat – was hat es damit auf sich?“

  1. Avatar von koba yashi

    Die theoretischen Texte über das bürgerliche Recht lohnen eine Lektüre insofern, als sie ohne Umschweife den Idealismus preisgeben, mit dem sich die Praktiker der Macht des Rechts als Praktiker der Macht zeigen. Beispiel aus der „Rechtstheorie“ von J. Braun:

    „Zentrales Thema der Rechtsphilosophie ist die Gerechtigkeit; Recht, Gerechtigkeit und Rechtsphilosophie gehören zusammen. Seit mehr als zweitausend Jahren ist der Mensch auf der Suche nach Gerechtigkeit, ohne bis heute eine wirklich befriedigende und dauerhafte Lösung gefunden zu haben.

    Rechtsphilosophie ist die Grundlage allen Rechts; Rechtsphilosophie begegnen wir (auch unbewusst) auf Schritt und Tritt, im Strafrecht beim Nachdenken über den Zweck der Strafe, im Zivilrecht bei der Prüfung sittenwidriger Geschäfte, im öffentlichen Recht bei der Umsetzung des Asylrechts oder bei der Bemessung von Steuern. Die Grundrechte und das gesamte Verfassungsrecht sind letztlich „positivierte“ Rechtsphilosophie; Völkerrecht und Menschenrechte sind Ausdruck rechtsphilosophischer Grundüberzeugungen von der Würde und dem Leben des Menschen.

    Grundlage und Garant der Rechtsphilosophie ist in einer demokratisch organisierten Gesellschaft das Ethos ihrer Bürger.

    Rechtsphilosophie ist nicht nur abgehobenes Denken über dieletzten Dinge im Recht, sondern hat handfeste praktische Bedeutung. So hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Mauerschützenprozess, in dem es um die strafrechtliche Verantwortung der sog. Mauerschützen ging, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot letztlich mit der rechtsphilosophischen Erkenntnis außer Kraft gesetzt, dass die Grundlage für das Rückwirkungsverbot entfalle, wenn ein Staat Taten im Bereich schwersten kriminellen Unrechts durch Rechtfertigungsgründe decke und so die allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachte.

    Dass das herrschende Recht das Recht der Herrschenden ist, geben diese Rechtsphilosophen zu, indem sie es LEUGNEN und als allgemein-menschliches Bemühen um „Gerechtigkeit“ verkaufen. So wird dann die BRD-Rachejustiz gegen den abgewickelten sozialistischen deutschen Staat zu einem selbstlosen Dienst an dem abstrakten Ideal höherer Gerechtigkeit, exekutiert durch eine Staatsmacht, die mit “Taten im Bereich schwersten kriminellen Unrechts“ keinerlei Probleme hat und sie gerne selber zur Anwendung bringt, wenn es nur die Richtigen trifft (Kommunisten und Russen zum Beispiel).

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